Abschnitt 73 - Zu § 39 Abs. 1:
Wird bei kraftbetriebenen Bodengeräten mit Hubeinrichtung die Antriebskraft für das Hubwerk vom Fahrwerksmotor geliefert, könnte es beim Anlassen des Antriebsmotors vom Lastaufnahmemittel aus zu einer unbeabsichtigten Fahrbewegung kommen, wenn ein Fahrgang eingelegt und die Kupplung eingerückt ist.