DGUV Vorschrift 27 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 6 - Zu § 4a Abs. 1 und 2:

Unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen die in den Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 2 genannten Schlepp-, Transport-, Luftfahrzeugbe- und -entlad-, Ver- und Entsorgungs- und Wartungsgeräte. Fluggastbrücken fallen nur hinsichtlich ihres beweglichen oder schwenkbaren Teils unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung. Bei den mit dem Fußnotenzeichen *) versehenen Bodengräten und bei beweglichen oder schwenkbaren Fluggastbrücken mit der Gefahr eines Absturzes für Personen aus einer Höhe von mehr als 3,0 m handelt es sich um bewegliche Maschinen entsprechend Anhang IV Nr. 16 der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften für Maschinen (89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 22. Juli 1993 (93/68/EWG). Für diese Bodengeräte und Fluggastbrücken gelten die Bestimmungen des Artikels 8 Abs. 2b oder c (EG-Baumusterprüfung entsprechend Anhang VI).