Abschnitt 65 - Zu § 35 Abs. 4:
Die Forderung nach eine sicheren Übersteigemöglichkeit ist z. B. erfüllt, wenn sich die höchste Aufstiegsstufe oder -sprosse in gleicher Höhe mit der Zugangsstelle oder im Stufen- oder Sprossenabstand dazu befindet.
Die Forderung nach eine sicheren Übersteigemöglichkeit ist z. B. erfüllt, wenn sich die höchste Aufstiegsstufe oder -sprosse in gleicher Höhe mit der Zugangsstelle oder im Stufen- oder Sprossenabstand dazu befindet.