Abschnitt 59 - Zu § 34 Abs. 3:
Geländer bestehen aus Stützen, Handlauf (1,0 m Höhe), Knieleiste (0,5 m Höhe) und Fußleiste (0,05 m Höhe).
An Förderbandwagen sind Fußleisten nicht erforderlich.
Geländer bestehen aus Stützen, Handlauf (1,0 m Höhe), Knieleiste (0,5 m Höhe) und Fußleiste (0,05 m Höhe).
An Förderbandwagen sind Fußleisten nicht erforderlich.