Abschnitt 57 - Zu § 33:
Einrichtungen für Schallzeichen können sein:
Hupen,
Hörner,
Klingeln.
Siehe auch § 77 Abs. 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift und StVZO.
Einrichtungen für Schallzeichen können sein:
Hupen,
Hörner,
Klingeln.
Siehe auch § 77 Abs. 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift und StVZO.