Abschnitt 55 - Zu § 30 Abs. 3:
Daraus folgt, daß mittengeteilte Felgen nicht so gebaut sein dürfen, daß die Befestigungsschrauben der beiden Felgenhälften gleichzeitig Anschlußbolzen an der Radnabe sind.
Daraus folgt, daß mittengeteilte Felgen nicht so gebaut sein dürfen, daß die Befestigungsschrauben der beiden Felgenhälften gleichzeitig Anschlußbolzen an der Radnabe sind.