Abschnitt 50 - Zu § 27 Abs. 2:
Fahrstellung ist die Stellung von Lastaufnahmemittel, Hubeinrichtung und Abstützungen, in der das Bodengerät bestimmungsgemäß verfahren werden darf.
Die Forderung nach augenfälliger Anzeige ist erfüllt, wenn am Fahrerplatz die Stellungen des Lastaufnahmemittels und der Abstützungen außerhalb der Fahrstellung durch rote Leuchten auf Ruhestrombasis angezeigt werden.
Siehe auch DIN 31 005 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Verriegelungen".