DGUV Vorschrift 27 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt

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Abschnitt 39 - Zu § 23 Abs. 3:

Voraussetzungen für das Beobachten der wesentlichen rückwärtigen Verkehrsvorgänge sind ausreichende Einstellbarket und Mindestgröße der Rückspiegel.

Siehe auch "Richtlinie des Rates vom 1. März 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückspiegel von Kraftfahrzeugen" (71/127/EWG) und "Richtlinien für die Ausführung und Anbringung von Rückspiegeln an Straßenfahrzeugen" zu § 56 StVZO.