DGUV Vorschrift 27 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt

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Abschnitt 36 - Zu § 22 Abs. 3:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn eine gelb-schwarz gestreifte Kennzeichnung nach UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125) vorhanden ist.

Teile, die über die Fahrzeugkontur in den Arbeits- oder Verkehrsbereich hineinreichen können, sind z. B. Lastaufnahmmittel, Abstützungen zur Vergrößerung der Standsicherheit.

Hinweise zur Kennzeichnung siehe auch:

  • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO),

  • Flughafen-Benutzungsordnung (FBO),

  • § 22 und Anhang der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO),

  • "Flugplätze" (ICAO-Anhang 14 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt).