Abschnitt 36 - Zu § 22 Abs. 3:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn eine gelb-schwarz gestreifte Kennzeichnung nach UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125) vorhanden ist.
Teile, die über die Fahrzeugkontur in den Arbeits- oder Verkehrsbereich hineinreichen können, sind z. B. Lastaufnahmmittel, Abstützungen zur Vergrößerung der Standsicherheit.
Hinweise zur Kennzeichnung siehe auch:
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO),
Flughafen-Benutzungsordnung (FBO),
§ 22 und Anhang der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO),
"Flugplätze" (ICAO-Anhang 14 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt).