DGUV Vorschrift 27 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt

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Abschnitt 27 - Zu § 16 Abs. 2:

Scharfkantige Bauteile im Sinne dieser Vorschrift sind Bauteile am Luftfahrzeug, die durch ihre geringe Größe, Formgebung und Anordnung Verletzungen hervorrufen können, z. B. Sensoren, Schwertantennen, Auslässe.

Mit Ausnahme von Teilen, die aus technischen Gründen nicht gekennzeichnet werden dürfen, kann die auffällige Kennzeichnung z. B. erreicht werden durch eine Gefahrenkennzeichnung nach Anlage 1 Nr. 6 UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125) oder durch Sicherheitsfarbe (z. B. Warnanstrich nach ISO R 408 "Safety colors").