Abschnitt 25 - Zu § 15 Abs. 6:
Einrichtungen gegen Hineinstürzen von Versicherten können sein:
bordgebundene Einrichtungen, die Öffnungen verschließen,
feste Abschrankungen,
Sicherheitsleinen in Warnfarben
oder
Warnblinkleuchten.
Einrichtungen gegen Hineinstürzen von Versicherten können sein:
bordgebundene Einrichtungen, die Öffnungen verschließen,
feste Abschrankungen,
Sicherheitsleinen in Warnfarben
oder
Warnblinkleuchten.