Abschnitt 24 - Zu § 15 Abs. 2:
Sicherungseinrichtungen sind z. B. leicht anzubringende, mit Sicherheitsfarben nach ISO R 408 "Safety colors" gekennzeichnete Sicherheitsleinen oder Sicherheitsnetze, die einer Horizontalkraft von 1000 N standhalten und 1 m über der Absturzkante angeordnet sind, oder eine bordeigene unverlierbar angebrachte Treppe mit beidseitigen Handläufen.