DGUV Vorschrift 27 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 23 - Zu § 14 Abs. 1:

Ein unbeabsichtigtes Öffnen der Behälter und Servicewagen ist z. B. vermieden, wenn die Verschlüsse selbsttätig wirken.

Die Bremse am Servicewagen ist dann als wirksam anzusehen, wenn sie verhindert, daß sich der voll beladene Servicewagen bei normalen Betriebsbedingungen unbeabsichtigt in Bewegung setzt. Normale Betriebsbedingungen liegen vor, wenn im Hinblick auf die Winkellage des Kabinenbodens im Fluge der Zeitpunkt des Servicebeginns und des Serviceendes so festgelegt wird, daß ein Inbewegungsetzen des gebremsten Trolleys vermieden ist.

Ein möglichst geringer Kraftaufwand liegt vor, wenn die auf einer horizontalen Ebene aufgebrachte Horizontalkraft auf dem im Luftfahrzeug verwendeten Fußbodenbelag zum Verschieben des Servicewagens - gemessen an der Stelle, an der betriebsüblich die Verschiebekräfte aufgebracht werden - 200 N nicht überschreitet.