Abschnitt 18 - Zu § 10:
Kontroll- und Anzeigeeinrichtungen sind z. B. Manometer für Notrutschen und Sauerstoffanlagen.
Leicht zugänglich bedeutet ohne vermeidbare Behinderung.
Die Cockpit-Instrumentierung ist abschließend in den "Federal Aviation Regulations" (FAR) und "Joint Airworthiness Requirements" (JAR) geregelt.