Abschnitt 145 - Zu § 90 Abs. 2:
Die Nachweise können z. B. in einem Prüfbuch festgehalten, als Prüfdatei geführt oder in einer EDV gespeichert werden.
Die Nachweise können z. B. in einem Prüfbuch festgehalten, als Prüfdatei geführt oder in einer EDV gespeichert werden.