DGUV Vorschrift 27 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt

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Abschnitt 143 - Zu § 88:

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Bodengeräte, Fluggastbrücken und Einrichtungen der Luftfahrt hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand der Bodengeräte, Fluggastbrücken und Einrichtungen der Luftfahrt beurteilen kann.

Die Überprüfung des betriebssicheren Zustandes durch den Sachkundigen umfaßt sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand der Bodengeräte, Fluggastbrücken und Einrichtungen der Luftfahrt.

Sachkundige können z. B. auch Betriebsingenieure, Maschinenmeister oder besonders ausgebildetes Fachpersonal, z. B. Kundendienstmonteure der Hersteller, sein.