Abschnitt 142 - Zu § 87:
Mit der Forderung nach Beleuchtung soll sichergestellt werden, daß die Versorgungsabläufe von anderen Vorfeld-Verkehrsteilnehmern erkannt werden können und eine Gefährdung von Versicherten vermieden wird.
Zu den Verkehrswegen zählen auch Start- und Landebahnen.