Abschnitt 129 - Zu § 64 Abs. 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
beim Ziehen zwischen Schlepper und Cockpit eine Verständigungsmöglichkeit gegeben ist, z. B. durch
Sprechverbindung,
Schallsignal,
Sichtverbindung;
beim Zurückschieben (push back)
zwischen den Beteiligten Sprechverbindung besteht
oder
zwischen dem am Boden Verantwortlichen (z. B. Mechaniker) und dem Cockpit Sprechverbindung und zwischen dem Verantwortlichen und dem Schlepperfahrer Sichtverbindung besteht.