DGUV Vorschrift 27 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt

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Abschnitt 129 - Zu § 64 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

  • beim Ziehen zwischen Schlepper und Cockpit eine Verständigungsmöglichkeit gegeben ist, z. B. durch

    • Sprechverbindung,

    • Schallsignal,

    • Sichtverbindung;

  • beim Zurückschieben (push back)

    • zwischen den Beteiligten Sprechverbindung besteht

      oder

    • zwischen dem am Boden Verantwortlichen (z. B. Mechaniker) und dem Cockpit Sprechverbindung und zwischen dem Verantwortlichen und dem Schlepperfahrer Sichtverbindung besteht.