Abschnitt 12 - Zu § 7 Abs. 1:
Die Forderung nach Rutschhemmung gilt als erfüllt, wenn die begehbaren Fußbodenflächen der Bewertungsgruppe 11 "Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (ZH 1/571) entsprechen.
Die Forderung nach Rutschhemmung gilt als erfüllt, wenn die begehbaren Fußbodenflächen der Bewertungsgruppe 11 "Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (ZH 1/571) entsprechen.