Abschnitt 127 - Zu § 63 Abs. 1:
Sicher ableitende Verbindungen zwischen Luftfahrzeugen und Erde sind z. B. Erdungskabel, leitfähige Reifen oder Kufen in Verbindung mit einem ausreichend leitfähigen Untergrund.
Siehe auch "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität")" (ZH 1/200).