Abschnitt 122 - Zu § 60 Abs. 1:
Regelmäßige Kontrollen sind unabdingbare Voraussetzungen für die sichere Flugdurchführung; insbesondere sollen hierdurch Gefahren, z. B. durch Feuer, so rechtzeitig erkannt werden, daß eine wirksame Schadenbekämpfung ermöglicht wird.