DGUV Vorschrift 27 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 120 - Zu § 59 Abs. 1:

Leichtes und gefahrloses Verfahren setzt voraus, daß z. B.:

  • Servicewagen nicht kopflastig beladen werden,

  • Bodenunebenheiten nicht vorhanden sind,

  • Trittsicherheit beim Schieben und Ziehen gewährleistet ist.

Servicewagen lassen sich leicht verfahren, wenn die allgemein anerkannten sicherheitstechnische und arbeismedizinischen Regeln eingehalten sind. Siehe § 2 Abs. 1 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) und E DIN 33 411-2 "Körperkräfte des Menschen; Zulässige Grenzwerte von Aktionskräften der Arme".