Abschnitt 120 - Zu § 59 Abs. 1:
Leichtes und gefahrloses Verfahren setzt voraus, daß z. B.:
Servicewagen nicht kopflastig beladen werden,
Bodenunebenheiten nicht vorhanden sind,
Trittsicherheit beim Schieben und Ziehen gewährleistet ist.
Servicewagen lassen sich leicht verfahren, wenn die allgemein anerkannten sicherheitstechnische und arbeismedizinischen Regeln eingehalten sind. Siehe § 2 Abs. 1 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) und E DIN 33 411-2 "Körperkräfte des Menschen; Zulässige Grenzwerte von Aktionskräften der Arme".