Abschnitt 111 - Zu § 54 Abs. 3:
Diese Forderung ist erfüllt durch Sicherung der Übergangsstelle mit Geländer, Ketten- oder Gurtgeflecht mit einer oberen Höhe von mindestens 1,2 m (gemessen an der tiefsten Stelle) und einem unteren lichten Abstand zum Boden von höchstens 0,2 m.