Abschnitt 107 - Zu § 53 Abs. 1:
Kennzeichnungsmöglichkeiten sind z. B.:
Markierung durch Farbe,
fluoreszierende oder rückstrahlende Mittel,
Beschilderung,
Beleuchtung.
Hinweise zur Kennzeichnung siehe auch
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),
§ 22 und Anhang der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO),
Flughafen-Benutzungsordnung (FBO),
"Flugplätze" (ICAO-Anhang 14 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt).