DGUV Vorschrift 27 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt

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Abschnitt 107 - Zu § 53 Abs. 1:

Kennzeichnungsmöglichkeiten sind z. B.:

  • Markierung durch Farbe,

  • fluoreszierende oder rückstrahlende Mittel,

  • Beschilderung,

  • Beleuchtung.

Hinweise zur Kennzeichnung siehe auch

  • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),

  • § 22 und Anhang der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO),

  • Flughafen-Benutzungsordnung (FBO),

  • "Flugplätze" (ICAO-Anhang 14 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt).