Abschnitt 104 - Zu § 50 Abs. 6:
Diese Forderung ist für Fluggast- und Servicetreppen erfüllt
bei kraftbetriebenen Treppen durch Warnblinkeinrichtungen, die vom Boden und vom Luftfahrzeug aus deutlich wahrnehmbar sein müssen,
bei nicht kraftbetriebenen Treppen durch in Warnfarben gekennzeichnete Absperrketten am oberen und unteren Ende der Treppe.