Abschnitt 102 - Zu § 50 Abs. 4:
Diese Forderung ist erfüllt
durch Feststellbremse oder Stützeinrichtungen,
bei von Hand zu verfahrenden Treppen auch durch Absetzen der nicht mit Rädern versehenen Holme auf dem Boden,
bei eingebauten Kniehebelstützeinrichtungen, wenn die Kniehebel gegen unbeabsichtigtes Zurückschlagen selbsttätig formschlüssig gesichert sind.