DGUV Vorschrift 27 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt

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Abschnitt 100 - Zu § 50 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

  • Plattformen mit Ausnahme der Zugangsstellen, ab einer Höhe von 1 m über Flur mit Geländern - bestehend aus Handlauf, Knieleiste und Fußleiste - und Aufstiege mit Geländern - bestehend aus Handlauf und Knieleiste - versehen sind (Handläufe an Podesten müssen mindestens 1 m hoch und die Knieleisten in der halben Höhe angebracht sein),

  • an Luftfahrzeuge anpaßbare Geländer selbsttätig formschlüssig oder kraftschlüssig mit mindestens 200 N gegen Zurückschieben gesichert sind und die Aufhebung des Form- oder Kraftschlusses leicht und gefahrlos erfolgen kann,

  • bei Wartungstreppen die Plattformen mit Ausnahme der Zugangsstellen, mit fest angebrachten oder absenkbaren oder in Geländerlängsrichtung schwenkbaren Geländern versehen sind, die leicht und gefahrlos zu betätigen und in ihrer Schutzstellung selbsttätig gesichert sind und mit den Gerten fest verbunden bleiben,

  • Handläufe für eine Seitenkraft von mindestens 1000 N/m bei Fluggast- und Servicetreppen und 300 N/m bei Wartungstreppen ausgelegt sind.