DGUV Vorschrift 27 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt

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Abschnitt 99 - Zu § 50 Abs. 1:

Zu den ortsveränderlichen Treppen zählen Fluggast-, Service- und Wartungstreppen, wobei

  • Fluggasttreppen überwiegend von Fluggästen,

  • Servicetreppen überwiegend von Bord- und Reinigungspersonal

begangen werden und

  • Wartungstreppen für Wartungsarbeiten an Luftfahrzeugen bestimmt sind.

Zu den Servicetreppen zählen auch die am beweglichen Teil von Fluggastbrücken angelenkten Treppen.

Die Forderung nach sicherer Begehbarkeit ist erfüllt, wenn

  • die Rutschhemmung der Stufen- und Plattformoberfläche den Anforderungen der Bewertungsgruppe R 12 "Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (ZH 1/571) entspricht und bei Fluggast- und Servicetreppen eine Wasseransammlung und Eisbildung vermieden wird (bei Servicetreppen sind Gitterroste Tränenblechen vorzuziehen; hinsichtlich Maschenweite der Gitterroste siehe Durchführungsanweisungen zu § 54 Abs. 8),

  • die Neigung der Aufstiege (Innenwinkel zur Waagerechten)

    bei Fluggasttreppen zwischen 24 und 38 Grad,

    bei Servicetreppen zwischen 24 und 45 Grad,

    bei Wartungstreppen zwischen 24 und 55 Grad

    liegt und die Neigung auf der gesamten Treppenlänge gleichbleibend ist.

    Berechnung ortsveränderlicher Treppen

    Stufenhöhe s + Auftrittstiefe a = 460 ± 10 mm.

    Anzustreben sind die Idealmaße s = 170 und a = 290 mm;

    die Neigung beträgt dabei 30 Grad,

  • die nutzbare Stufenbreite bei Fluggast- und Servicetreppen mindestens 1 m, bei Wartungstreppen mindestens 0,6 m beträgt,

  • Treppen mit Stufenbreiten von mehr als 1,50 m - außer Wartungstreppen - mit einem zusätzlichen Handlauf in der Mitte ausgerüstet sind,

  • die Länge und Breite der Plattform für Fluggast-, Service- und Wartungstreppen mindestens der Stufenbreite entspricht,

  • nach jeweils mehr als 18 Stufen - in technisch begründeten Ausnahmefällen sind höchstens 22 Stufen zulässig - eine Zwischenplattform vorhanden ist,

  • die Stufen- oder Plattformneigung 3 Grad (ungefähr 5 %) nicht überschreitet,

  • Stufen und Podeste nach DIN 1055-3 "Lastannahmen für Bauten; Verkehrslasten" für eine Belastung von 500 kg/m2 bei Fluggasttreppen oder 250 kg/m2 bei Service- und Wartungstreppen oder, falls ungünstiger, für eine Einzellast von 150 kg ausgelegt sind,

  • Aussteifungen gegen starkes Schwanken vorhanden sind,

  • bei Fluggasttreppen eine nahezu gleichmäßige Nennbeleuchtungsstärke von mindestens 50 Lux, gemessen an der Vorderkante in Stufenmitte und auf der Mittellinie der Plattform, vorhanden ist.