§ 87 - Abfertigungsplätze
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Abfertigungsplätze ausreichend beleuchtet und Verkehrswege und -flächen - soweit wie möglich - von Schnee und Eis geräumt sind.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Abfertigungsplätze ausreichend beleuchtet und Verkehrswege und -flächen - soweit wie möglich - von Schnee und Eis geräumt sind.