§ 85 - Besteigen und Begehen von Bodengeräten
(1) Versicherte dürfen Bodengeräte nur über die hierfür vorgesehenen Einrichtungen besteigen oder verlassen.
(2) Versicherte dürfen Bodengeräte nur auf den dafür bestimmten Flächen begehen. Schutzeinrichtungen gegen Absturzgefahr müssen bestimmungsgemäß benutzt werden.