§ 83 - Sicherung von Bodengeräten
(1) Fahrer müssen von ihnen abgestellte Bodengeräte gegen unbeabsichtigte Bewegungen sichern.
(2) Versicherte müssen vor Beginn von Instandhaltungsarbeiten unter angehobenen Teilen diese gegen unbeabsichtigte Bewegungen sichern.