DGUV Vorschrift 27 - Luftfahrt

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§ 7 - Fußböden

(1) Begehbare Fußbodenflächen in Luftfahrzeugen dürfen keine Stolperstellen haben; sie müssen eben und rutschhemmend ausgeführt und leicht zu reinigen sein.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Teile von Fußböden in Frachträumen, die mit Fördereinrichtungen ausgerüstet sind.

(3) Höhenunterschiede begehbarer Fußbodenflächen zwischen verschiedenen Funktionsbereichen sind nur zulässig, wenn sie konstruktiv bedingt und gekennzeichnet sind.