DGUV Vorschrift 27 - Luftfahrt

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§ 74 - Fahr- und Steuerpersonal

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß kraftbetriebene Bodengeräte und Einrichtungen der Luftfahrt nur von geeigneten und hierzu besonders beauftragten Versicherten bedient werden.

(2) Versicherte, die Fahr- und Steuertätigkeiten durchführen, haben den Zustand der kraftbetriebenen Bodengeräte und Einrichtungen der Luftfahrt auf augenfällige Mängel hin zu beobachten und vor Beginn der Arbeitsschicht die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen zu überprüfen.