DGUV Vorschrift 27 - Luftfahrt

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§ 70 - Hängegleiter, Gleitflugzeuge und Ultraleichtflugzeuge

(1) Versicherte dürfen Hängegleiter, Gleitflugzeuge oder Ultraleichtflugzeuge nur führen, wenn sie in der Führung des jeweiligen Gerätes ausgebildet und vom Unternehmer mit der Führung beauftragt sind.

(2) Versicherte, die Hängegleiter, Gleitflugzeuge oder Ultraleichtflugzeuge führen, müssen mindestens 18 Jahre alt sein.

(3) Während des Fluges müssen Versicherte ein Rettungssystem mitführen und einen geeigneten Schutzhelm tragen.