DGUV Vorschrift 27 - Luftfahrt

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§ 64 - Schleppen von Luftfahrzeugen am Boden

(1) Versicherte müssen beim An- und Abkuppeln sowie beim Betrieb der Schleppstange am Luftfahrzeug sicherstellen, daß keine unbeabsichtigten Lenkbewegungen durch das Luftfahrzeug-Fahrwerk ausgelöst werden.

(2) Versicherte, die mit dem Ziehen oder Drücken von Luftfahrzeugen mit Schleppern beauftragt sind, müssen sich mit den am Bewegungsvorgang beteiligten Personen über die Verständigungsmöglichkeiten abstimmen.

(3) Versicherte dürfen sich beim Zurückschieben während der Bewegung des Schleppzuges nicht im Gefahrbereich von Schlepper, Fahrwerk oder Triebwerken aufhalten.