§ 59 - Verfahren von Servicewagen
(1) Versicherte haben dafür zu sorgen, daß das Verfahren von Servicewagen an Bord leicht und gefahrlos möglich ist.
(2) Versicherte dürfen Servicewagen nicht in Querrichtung verfahren.
(1) Versicherte haben dafür zu sorgen, daß das Verfahren von Servicewagen an Bord leicht und gefahrlos möglich ist.
(2) Versicherte dürfen Servicewagen nicht in Querrichtung verfahren.