DGUV Vorschrift 27 - Luftfahrt

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§ 48 - Verbindungseinrichtungen

(1) Einrichtungen zur Verbindung von Bodengeräten untereinander und Bodengeräten mit Luftfahrzeugen müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen formschlüssig gesichert werden können. Die Wirksamkeit der formschlüssigen Sicherung muß durch Sichtkontrolle festgestellt werden können. Verbindungseinrichtungen müssen leicht und gefahrlos betätigt werden können.

(2) Anhängekupplungen an Bodengeräten müssen selbsttätig wirken. Bolzenkupplungen müssen ein ausreichend bemessenes Fangmaul und Sattelkupplungen eine Leiteinrichtung haben.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für

  1. 1.

    Zugmaschinen oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die so gebaut sind, daß der Fahrer den Kuppelvorgang vom Fahrer- oder Bedienungsplatz aus beobachten kann,

  2. 2.

    maschinell angetriebene Fahrzeuge mit Zugkugelkupplung zur Verbindung mit einachsigen Anhängern mit einer vom Hersteller angegebenen zulässigen Achslast von nicht mehr als 3000 kg,

  3. 3.

    Anhänger bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 8000 kg,

  4. 4.

    Schleppstangen.

(4) Bei Bolzenkupplungen darf der Abstand zwischen Mitte Kuppelbolzen und Hinterkante des Bodengeräteaufbaues 420 mm nicht überschreiten.

(5) Zuggabeln und Zugdeichseln von Mehrachsanhängern müssen bodenfrei sein. Die Bodenfreiheit der Zugöse muß mindestens 150 mm betragen. Sie muß jeweils in Höhe des Kupplungsmauls einstellbar sein. Zuggabeln und Zugdeichseln müssen so eingerichtet sein, daß sie nicht unbeabsichtigt herauf- oder herunterschlagen können.

(6) Absatz 5 Satz 3 gilt nicht für Transportanhänger, Flugzeugheber, Flugzeugradwechselheber, Sauerstoff-/Stickstoffwagen, Wartungstreppen, Servicetreppen und Fluggasttreppen.

(7) Stützeinrichtungen an Sattelanhängern und an einachsigen Anhängern müssen höhenverstellbar sein.

(8) Handbewegte Bodengeräte müssen zum Ziehen oder Schieben geeignete Griffe oder Griffmulden haben, die an der Rahmenkonstruktion oder an der Deichsel so angeordnet sein müssen, daß bei ihrer Benutzung Hand- oder Fußverletzungen vermieden werden.

(9) Schleppstangen für Luftfahrzeuge müssen mit einem höhenverstellbaren Fahrwerk ausgerüstet sein, wenn die Hebekraft am Kuppelpunkt 300 N überschreitet.