DGUV Vorschrift 27 - Luftfahrt

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§ 40 - Bauteile von hydraulischen und pneumatischen Einrichtungen

(1) Schläuche, Rohrleitungen, Verbindungen und sonstige Bauteile von hydraulischen und pneumatischen Einrichtungen von Bodengeräten müssen für die Beanspruchung durch betriebsmäßig zu erwartende Druckstöße ausgelegt sein.

(2) Druckleitungen von hydraulischen und pneumatischen Einrichtungen müssen mit einem Druckbegrenzungsventil ausgerüstet sein, welches verhindert, daß das 1,4fache des statischen Drucks bei der zulässigen Belastung von der Antriebsseite her überschritten wird. Druckbegrenzungsventile müssen gegen Verstellen durch Unbefugte gesichert sein.

(3) Hydrauliksysteme müssen entlüftet werden können.

(4) In jedem Hydraulikkreis muß im Druckteil an leicht zugänglicher Stelle eine Anschlußmöglichkeit für ein Prüfmanometer vorhanden sein.

(5) Absatz 4 gilt nicht für hydraulische Bremsanlagen.

(6) Der Stand der Hydraulikflüssigkeit in Vorratsbehältern muß leicht feststellbar sein. Der niedrigste und der höchstzulässige Stand muß deutlich markiert sein.

(7) Vorratsbehälter für Hydraulikflüssigkeiten müssen so bemessen sein, daß bei voll ausgefahrenen Arbeitszylindern noch mindestens 10 % der gesamten Hydraulikflüssigkeitsmenge vorhanden ist.

(8) Wird der Druck für den hydraulischen Antrieb durch ein Gaspolster im Vorratsbehälter erzeugt, muß eine selbsttätige Abschaltung des Antriebes erfolgen, sobald der zulässige Mindestvorrat der Hydraulikflüssigkeit unterschritten wird.