§ 3 - Allgemeines
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Luftfahrzeuge, Bodengeräte und Einrichtungen der Luftfahrt entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III gebaut und ausgerüstet sind.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Luftfahrzeuge, Bodengeräte und Einrichtungen der Luftfahrt entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III gebaut und ausgerüstet sind.