§ 38 - Antriebe
(1) Antriebe für Lastaufnahmemittel und Abstützungen müssen so beschaffen sein, daß alle Bewegungen möglichst ruckfrei durchgeführt werden können und unbeabsichtigte Bewegungen verhindert sind.
(2) Lastaufnahmemittel und Abstützungen müssen gegen Überschreiten der zulässigen Belastung von der Antriebsseite her gesichert sein.