DGUV Vorschrift 27 - Luftfahrt

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§ 29 - Bremsen

(1) Bodengeräte mit Fahrantrieb müssen so beschaffen sein, daß sie abgebremst und sicher zum Stillstand gebracht werden können. Die Betriebsbremse muß eine mittlere Verzögerung von mindestens 2,5 m/s2 oder eine Abbremsung von mindestens 40 % erreichen. Sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht übersteigt, ist eine mittlere Verzögerung von mindestens 1,5 m/s2 oder eine Abbremsung von mindestens 30 % ausreichend.

(2) Fahrbare Bodengeräte müssen eine wirksame Feststelleinrichtung haben, mit der das Fahrwerk gegen unbeabsichtigte Bewegungen gesichert werden kann. Die Feststelleinrichtung muß das Abrollen des beladenen Bodengerätes bis zu einer Steigung von 7 % verhindern können.