DGUV Vorschrift 27 - Luftfahrt

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§ 26 - Befehlseinrichtungen, Stellteile

(1) Bodengeräte mit Fahrantrieb müssen so eingerichtet sein, daß sie gegen unbefugte Benutzung gesichert werden können.

(2) Stellteile von Befehlseinrichtungen müssen so eingerichtet sein, daß die eingeleitete Bewegung nach dem Loslassen der Stellteile selbsttätig zum Stillstand kommt. Abweichungen sind zulässig, wenn aus betriebstechnischen Gründen eine Steuerung mit Selbsthaltung erforderlich ist.