DGUV Vorschrift 27 - Luftfahrt

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§ 25 - Fahrer-, Beifahrer- und Mitfahrerplätze

(1) Fahrerplätze von Bodengeräten müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß der Fahrer den Fahrweg überblicken und das Bodengerät sicher führen kann.

(2) Bodengeräte, die für das Mitfahren von Versicherten bestimmt sind, müssen mit geeigneten Sitz- oder Stehplätzen ausgerüstet sein, die einen sicheren Aufenthalt gewährleisten.

(3) Sind Mitfahrerplätze als Stehplätze ausgebildet, müssen sie

  • innerhalb der seitlichen Kontur des Bodengerätes angeordnet sein,

  • je Stehplatz eine mindestens 0,45 x 0,35 m große rutschhemmende Stehfläche haben,

  • Haltegriffe haben, die griffgünstig zur Stehfläche angeordnet sind,

  • so gestaltet sein, daß in den Raum senkrecht über der Stehfläche bis zu einer Höhe von 2,0 m keine Geräteteile hineinragen und im Bereich des Stehplatzes sich keine scharfkantigen oder spitzen Teile befinden.

(4) Fahrer-, Beifahrer und Mitfahrerplätze müssen ausreichenden Bewegungsfreiraum haben und so beschaffen sein, daß für Fahrer, Beifahrer und Mitfahrer durch Kanten, Ecken und Profile bei bestimmungsgemäßem Betrieb des Bodengerätes Verletzungen nicht zu erwarten sind und durch die Art des verwendeten Werkstoffes bei Unfällen das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen gering bleiben.

(5) Sitzplätze in Bodengeräten müssen so gestaltet sein, daß Körperschäden unter Berücksichtigung arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse und des Einsatzzweckes des Bodengerätes vermieden werden.