§ 17 - Anschlüsse an Luftfahrzeugen
(1) Anschlüsse an Luftfahrzeugen müssen
leicht erreichbar sein,
leicht und gefahrlos zu betätigen sein,
so beschaffen sein, daß sie nicht untereinander verwechselt werden können,
eindeutig gekennzeichnet sein.
(2) Anschlüsse nach Absatz 1, die bei laufendem Triebwerk betätigt werden müssen, müssen so angebracht sein, daß Versicherte nicht gefährdet werden können.
(3) Kraftbetriebene Luftfahrzeuge müssen mit einem Erdungsanschluß ausgerüstet sein.