DGUV Vorschrift 27 - Luftfahrt

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§ 13 - Bordküchen

(1) Kücheneinrichtungen und -ausrüstungen an Bord müssen so gestaltet und angeordnet sein, daß sie leicht und gefahrlos erreicht werden können und Verbrühungen und Verbrennungen vermieden werden.

(2) Kücheneinrichtungen und -ausrüstungen dürfen nicht in den Verkehrsbereich hineinragen.

(3) Scharfe Ecken und Kanten im Küchenbereich müssen vermieden sein.