§ 12 - Ladungssicherung
(1) Wird mit Luftfahrzeugen Ladung transportiert, müssen Befestigungseinrichtungen zur Ladungssicherung vorhanden sein. Einrichtungen zur Ladungssicherung müssen so beschaffen sein, daß sie gefahrlos erreicht und betätigt werden können.
(2) Das Handgepäck muß so untergebracht werden können, daß Versicherte nicht gefährdet werden.