§ 8 - Sicherung gegen unbeabsichtigte Bewegungen
(1) Bewegliche Einrichtungen der Ober- und Untermaschinerie mit ihren Lasten müssen mit Sicherungen gegen unbeabsichtigte Bewegungen ausgerüstet sein.
(2) Zur Sicherung gegen unbeabsichtigte Auf- und Abwärtsbewegungen von Einrichtungen der Ober- und Untermaschinerie mit ihren Lasten müssen
- 1.
geeignete Triebwerke,
- 2.
Bremsen
oder
- 3.
Gegengewichte in Verbindung mit Feststelleinrichtungen
vorhanden sein.
(3) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die bei Auftreten eines Fehlers die bewegten Lasten zum Stillstand bringen können.
(4) Abweichend von Absatz 3 müssen Bewegungsvorgänge von sicherheitstechnischen Einrichtungen bestimmungsgemäß ablaufen können.