DGUV Vorschrift 17 - Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung

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§ 7 - Schutz gegen herabfallende Gegenständen

(1) Gegen das Herabfallen von Gegenständen auf Arbeitsplätze, Verkehrs- und Szenenflächen müssen Schutzmaßnahmen getroffen sein.

(2) Bei der Lagerung von Gegengewichten auf Arbeitsgalerien müssen Schutzvorrichtungen dauerhaft angebracht sein.

(3) Gegengewichte müssen auf ihrem Träger so gesichert sein, daß sie bei hartem Auftreffen am Anschlag nicht herausfallen können.

(4) Laufbahnen von Gegengewichten müssen verkleidet sein. Die Verkleidung darf in den notwendigen Arbeitsbereichen der Züge bis zu einer Höhe von 2,30 m unterbrochen sein.

(5) Unter Laufbahnen mit veränderbaren Gegengewichten müssen über Verkehrswegen oder Arbeitsplätzen Auffangvorrichtungen vorhanden sein.

(6) Ortsveränderliche Beleuchtungs-, Bild- und Beschallungsgeräte müssen durch zwei unabhängig voneinander wirkende Einrichtungen gegen Herabfallen gesichert sein. Lose Zusatzteile oder sich lösende Teile müssen durch Einrichtungen aufgefangen werden können.