§ 5 - Sichere Begehbarkeit
(1) Szenenflächen, Aufbauten und Dekorationen müssen so beschaffen sein, daß Personen sicher agieren können. Insbesondere müssen
- 1.
Bühnenböden eben, splitterfrei und fugendicht,
- 2.
betriebsbedingte Spalten und Öffnungen von mehr als 20 mm Breite abdeckbar,
- 3.
aus mehreren Bauteilen bestehende Aufbauten gegen Auseinandergleiten gesichert,
- 4.
Bodenbeläge gegen Verrutschen gesichert
und
- 5.
Szenenflächen gegenüber benachbarten, nicht tragfähigen Flächen gesichert sein.
(2) In betriebsmäßig verdunkelten Räumen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine sichere Orientierung ermöglichen.