DGUV Vorschrift 17 - Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung

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§ 5 - Sichere Begehbarkeit

(1) Szenenflächen, Aufbauten und Dekorationen müssen so beschaffen sein, daß Personen sicher agieren können. Insbesondere müssen

  1. 1.

    Bühnenböden eben, splitterfrei und fugendicht,

  2. 2.

    betriebsbedingte Spalten und Öffnungen von mehr als 20 mm Breite abdeckbar,

  3. 3.

    aus mehreren Bauteilen bestehende Aufbauten gegen Auseinandergleiten gesichert,

  4. 4.

    Bodenbeläge gegen Verrutschen gesichert

    und

  5. 5.

    Szenenflächen gegenüber benachbarten, nicht tragfähigen Flächen gesichert sein.

(2) In betriebsmäßig verdunkelten Räumen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine sichere Orientierung ermöglichen.