§ 31 - Tiere
Bei der Mitwirkung von Tieren sind den Eigenschaften der Tiere entsprechende Sicherheitsmaßnahmen beim Befördern, Vorführen und Bewahren zu treffen.
Bei der Mitwirkung von Tieren sind den Eigenschaften der Tiere entsprechende Sicherheitsmaßnahmen beim Befördern, Vorführen und Bewahren zu treffen.